
Auftretende Spätschäden bedenken.
Klagende Geschädigte, die nach einer außergerichtlichen Einigung mit der gegnerischen Versicherung die Klage zurücknehmen, sollten möglicherweise auftretende "Spätschäden“ nicht vergessen.
Grund dafür:
Ab dem Zeitpunkt der Klagerücknahme läuft die Verjährungsfrist. Schäden, die nach dem Ablauf der jeweiligen Frist auftreten, können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der vorliegenden Entscheidung weisen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts die Klage eines Autofahrers ab, der im Jahre 1990 bei einem Unfall eine Wirbelsäulenverletzung erlitt und dafür von der Versicherung eine Zahlung in Höhe von 1150,00 € erhielt. Als er etwa acht Jahre später Probleme mit der Halswirbelsäule bekam, führte er dies auf den damaligen Unfall zurück. Der Versuch einer Geltendmachung scheiterte, da mit der Klagerücknahme der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begonnen hat.