
Bei Verhandlungen mit Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zwecks Kostenübernahme, kann auf folgendes hingewiesen werden:
"Jeder Brandverletzte hat ein Recht auf Rekonstruktion".
Das lässt sich ableiten von dem Anspruch auf Abwendung von "Schaden für Leib und Leben." Dieser Anspruch ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar."
Zur Würde des Menschen gehört auch ein menschenwürdiges Aussehen. Dieser Anspruch wurde auch entsprechend in die Formulierung § 1 SGB 1, wo die Aufgaben des Sozialgesetzbuches definiert sind, aufgenommen.