Der besondere Tipp

Unter den vielfältigen Änderungen des Gesundheitsstrukturgesetztes, hier vor allem das SGB IV, gibt es immer weniger Argumente für Einzelfallverhandlungen mit den Krankenkassen. Deshalb wiederholen wir hier noch einmal einen Hinweis von 1998 der uns gerade heute wichtiger denn je erscheint. Dieser wurde vom Bundesverband lange und intensiv recherchiert. Für die Anregung danken wir Dr. Bruck aus unserem wissenschaftlichen Beirat.

Bei Verhandlungen mit Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zwecks Kostenübernahme, kann auf folgendes hingewiesen werden:

"Jeder Brandverletzte hat ein Recht auf Rekonstruktion".

Das lässt sich ableiten von dem Anspruch auf Abwendung von "Schaden für Leib und Leben." Dieser Anspruch ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes:

"Die Würde des Menschen ist unantastbar."

Zur Würde des Menschen gehört auch ein menschenwürdiges Aussehen. Dieser Anspruch wurde auch entsprechend in die Formulierung § 1 SGB 1, wo die Aufgaben des Sozialgesetzbuches definiert sind, aufgenommen.