Warum Mitglied werden und bleiben?

Warum soll ich Mitglied in einem Verband sein, wenn ich keine Direkthilfe
mehr brauche oder vor Ort habe?

Was hat das mit dem Bundesverband für Brandverletzte e.V. zu tun?

  • Viele Brandverletzte halten eine Mitgliedschaft so lange für wichtig,
    wie sie Direkthilfe durch den Bundesverband erfahren.
    Ist ihr Problem gelöst, treten sie wieder aus.

  • Grundsätzlich leben wir in einer Konsumgesellschaft.

  • Dabei wird der ideelle Wert der Mitgliedschaft aus dem Auge verloren.

  • Auch andere Vereinigungen, wie z. B. der Reichsbund oder das Deutsche Rote Kreuz

  • Leben von stillen Mitgliedern, die die Gemeinschaft stärken wollen.

  • Unser Mitgliedsbeitrag ist so niedrig gewählt, damit jedes Mitglied die Möglichkeit hat,
    die Ziele des Bundesverbandes zu unterstützen.

  • Wir setzen uns für Verbesserungen und Veränderungen im Bereich der Brandverletzten ein.

  • Das können wir allerdings nur gewährleisten, wenn viele Mitglieder hinter uns stehen.

  • Wir möchten die Brandverletzten zu der Überlegung auffordern, mit der Mitgliedschaft die Zielsetzung des Bundesverbandes und somit unsere Arbeit zu unterstützen.

  • Wir leisten nicht nur Selbsthilfegruppenarbeit, sondern arbeiten ideologisch!

Fazit:
Nur gemeinsam sind wir stark und können langfristig Verbesserungen erwirken!

Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft in den Bundesverband für Brandverletzte e.V.

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Geb. Datum:
Brandverletzt? /% Kof.
Mitgliedschaft:
Der Monatsbeitrag im Höhe von z. Zt. mindestens 2,50 € ist gemäß der Satzung vierteljährlich fällig. Die Bankverbindung: Sparkasse Weserbergland, BLZ 254 501 10, Kt.-Nr. 16 27 76
Die Satzung erkenne ich in vollem Umfang an. Ich verpflichte mich zur pünktlichen Zahlung der Beträge.

Einzugsermächtigung

Ich / wir ermächtige(n) Sie bis auf Widerruf, folgenden von mir zu entrichtenden Beitrag von €, einmal jährlich von meinem / unserem Konto
Konto Nummer
BLZ
bei der
Mittels Lastschrift einzuziehen.
Wenn das Girokonto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Instituts (s.o.) keine Verpflichtung zur Einlösung.