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25 Jahre

Brandverletzungen im Kindesalter

Wichtiger Hinweis für Unterlagen von Brandverletzungen, vor allem im Kindesalter:


Aus rechtlichen Gründen, ist es wichtig, zu wissen:

Nach 30 - dreißig- Jahren fallen die Krankenunterlagen dem Aktenwolf zum Opfer. Sie werden rechtskräftig vernichtet, deshalb bitte alle Unterlagen insbesondere brandverletzter Kinder, aber auch Erwachsener,  in Kopie festhalten.

Es melden sich immer mehr Brandverletzte bei uns, denen nicht geglaubt wird, dass sie im Kindesalter Brandverletzungen bzw. Verbrühungen erlitten haben. Jetzt, viele Jahre danach, leiden sie unter verschiedensten Folgen und können den Zusammenhang nicht beweisen.

Wir haben inzwischen eine Reihe dieser möglichen Spätfolgen gesammelt, die wir euch hier vorstellen. Diese Liste kann sicherlich noch unendlich erweitert werden:
 

  • Psychische Erkrankungen (Trauma)
  • Neurologische Schäden
  • Atemwegsdefekte
  • Nierenerkrankungen
  • Lebererkrankungen (Cholangitis)
  • Narbenschmerzen / Spannungsgefühl
  • Durchblutungsstörungen in den Händen, Armen und Beinen, Wassereinlagerungen
  • Schmerzzustände im brandverletzten Gelenkbereich (periartikuläre Verkalkung)
  • Infekthäufung

Unfallhaftung


Auftretende Spätschäden bedenken.

Klagende Geschädigte, die nach einer außergerichtlichen Einigung mit der gegnerischen Versicherung die Klage zurücknehmen, sollten möglicherweise auftretende "Spätschäden“ nicht vergessen.

Grund dafür:

Ab dem Zeitpunkt der Klagerücknahme läuft die Verjährungsfrist. Schäden, die nach dem Ablauf der jeweiligen Frist auftreten, können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der vorliegenden Entscheidung weisen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts die Klage eines Autofahrers ab, der im Jahre 1990 bei einem Unfall eine Wirbelsäulenverletzung erlitt und dafür von der Versicherung eine Zahlung in Höhe von 1150,00 € erhielt. Als er etwa acht Jahre später Probleme mit der Halswirbelsäule bekam, führte er dies auf den damaligen Unfall zurück. Der Versuch einer Geltendmachung scheiterte, da mit der Klagerücknahme der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begonnen hat.

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